AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- KOSTENVORANSCHLAG Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung mit Einzelposten. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
- ZAHLUNG Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten bei Übergabe bar zu erfolgen. Bei Firmenkunden über ein Verrechnungskonto. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen.
- TERMINVEREINBHARUNGEN Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
- ABSTELLUNG VON FAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHER VERKEHRSFLÄCHE Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.
- RECHT ZUR ZURÜCKHALTUNG DES REPARATURGEGENSTANDES Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt wurden. Die Herausgabe des Reparaturgegenstandes an den Auftraggeber erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen.
- BEHELFSREPARATUREN Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist mit sehr beschränkter Haltbarkeit zu rechnen. Auf diesen Umstand wird der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen.
- Mängelhaftung Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Reparaturgegenstands. Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Mängelhaftung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen.
Im Falle eines vorliegenden Sachmangels hat die Firma Dellentechnik Burkhardt Gmbh grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Neuherstellung und Nachbesserung. An dieser Stelle wird jedoch ausschließlich aufgrund der Praktikabilität bei Instandsetzungen die Nachbesserung angeboten (Nachbessern ohne lackieren). Dabei sind von unserer Seite die Mängelbeseitigungskosten zu tragen. Im Falle der Unmöglichkeit bezüglich der Nacherfüllung oder der Unverhältnismäßigkeit sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt. Eine Mängelgewährleistung für Sachmängel an der Ware, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch den normalerweise zu erwartenden üblichen Verschleiß hervorgerufen wurden, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig durch uns fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wann die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist ist stets vom Einzelfall abhängig und zu entscheiden.
Für etwaig entstehende Schäden am Fahrzeug, insbesondere Lackschäden, die durch mangelhafte Lackqualität, bereits bestehende Vorschäden, Steinschläge, altersbedingte Lackplatzer, oder provisorische Nachbesserungen während der Auftragsausführung (Instandsetzung der betroffenen Delle/ Beule) durch Ausführungsmaßnamen der Firma Dellentechnik Burkhardt Gmbh entstanden sind, übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen unserseits an der zu bearbeiteten Sache - SCHADENERSATZ Der Auftragnehmer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus Vertragsverletzung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer nicht gehaftet.